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Kündigungsschutzklage: Ablauf, Fristen Kosten etc. - FAQ vom Rechtsanwalt in Hannover
Haben Sie eine Kündigung erhalten? Das müssen Sie nicht hinnehmen. Vielleicht ist diese unwirksam. Der Kündigungsschutz ist einer der Schwerpunkte unserer Tätigkeit als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Das Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes ist bei Kündigung von überragender Bedeutung. Dies gilt insbesondere bei laufenden Unterhaltspflichten und Kreditbelastungen. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fasst bundeseinheitlich den Kündigungsschutz zusammen. Das Kündigungsschutzgesetz kennt die verhaltensbedingte, personenbedingte und betriebsbedingte Kündigung. Arbeitnehmer können innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht erheben. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beantworten wir nachstehend die wichtigsten Fragen zum Thema Kündigung und Kündigungsschutzklage.
1. Ist das Kündigungsschutzgesetz auf meine Kündigung anwendbar?
Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn
- der Arbeitnehmer länger als sechs Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt war und
- in dem Betrieb oder Unternehmen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer In Vollzeit beschäftigt sind
Das Kündigungsschutzgesetz gilt für die Kündigung ebenso wie für die Änderungskündigung. Etwaige in dem Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer werden mitgezählt.
2. Welche Frist muss ich bei der Kündigungsschutzklage unbedingt beachten?
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung bei dem Arbeitsgericht erhoben werden. Wird die Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Dreiwochenfrist eingereicht, weist das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet zurück. Die durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gilt als von Anfang an wirksam.
Wer die 3 Wochen Frist versäumt, kann später nur dann ausnahmsweise mit der Klage zugelassen werden, wenn er die Klage nicht rechtzeitig erheben konnte.
3. Welche Gründe rechtfertigen eine Kündigungsschutzklage?
Kündigungsschutzklagen sind aussichtsreich. Das hat zwei Gründe: Zum einen sind die Arbeitsgerichte grundsätzlich arbeitnehmerfreundlich. Zum anderen muss der Arbeitgeber die Kündigungsgründe beweisen, was oft sehr schwierig ist.
Nach dem Gesetz ist eine Kündigung dann rechtswidrig, wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Dabei gibt es drei Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen können:
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Personenbedingte Kündigung
- Betriebsbedingte Kündigung
Liegen verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe für die Kündigung nicht vor, ist die Kündigung nicht wirksam.
Schließlich kann die Kündigung unwirksam sein, weil der Betriebsrat nicht angehört wurde oder zwar angehört wurde, aber der Kündigung widersprochen hat.
Erfüllt die Kündigung diese Voraussetzungen nicht, wird der Kündigungsschutzprozess voraussichtlich gewonnen.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht klären wir für Sie, ob eine Kündigungsschutzklage Sinn macht.
4. Welches Ziel hat die Kündigungsschutzklage: Weiterbeschäftigung oder Abfindung?
In dem Kündigungsschutzprozess stellt sich regelmäßig schnell heraus, ob eine weitere Zusammenarbeit überhaupt möglich ist. Denn selbst wenn eine Kündigung rechtswidrig sein sollte, das Tischtuch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber zerschnitten ist, wird eine dauerhafte Zusammenarbeit für die Zukunft kaum möglich sein. In diesem Fall konzentriert sich der Kündigungsschutzprozess darauf, dass Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung aufzulösen. Bei der Bemessung der Höhe der Abfindung sind dann die Chancen für das Obsiegen in dem Prozess und die Dauer der Betriebszugehörigkeit von maßgebender Bedeutung. Unter Mitwirkung des Gerichts werden Kündigungsschutzprozesse dann sehr häufig durch einen Vergleich beendet, in dem die Höhe der Abfindung und die Modalitäten ihrer Auszahlung geregelt sind.
Sollte sich dagegen herausstellen, dass eine einvernehmliche Zusammenarbeit auch künftig möglich sein kann, wird das Ziel der Kündigungsschutzklage dann häufig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sein. Dies kommt häufiger bei größeren Unternehmen mit eigenen Personalabteilungen in Betracht, in denen das Verhältnis zwischen “Chef” und Angestelltem nicht so persönlich ist, wie das häufig bei kleineren Betrieben der Fall sein wird.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung können Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung haben. Die Einzelheiten dazu sind § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt.
Im Fall der Änderungskündigung kann Ziel der Kündigungsschutzklage die Feststellung sein, dass die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt war.
5. Wie ist der Ablauf einer Kündigungsschutzklage?
Wenn wir als Rechtsanwalt für Sie die Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen, dann lädt das Arbeitsgericht die Beteiligten, also den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber zu einem Gütetermin. Dies soll im Idealfall innerhalb von 2 Wochen geschehen. In dem Gütetermin wird oftmals ein Vergleich geschlossen, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abfindung erhält. Möglicherweise werden weitere neben Fragen betreffend das Arbeitsverhältnis wie Zeugnis, Urlaubsabgeltung, Lohnansprüche, Rückgabe von Arbeitsmitteln geregelt.
Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Gütetermin jedoch nicht einigen können, läuft die Kündigungsschutzklage weiter. In dieser Zeit haben die Beteiligten die Gelegenheit, ihre Rechtsansichten noch zu vertiefen. In dem Kammertermin findet dann eine abschließende Entscheidung durch das Arbeitsgericht statt. Das Gericht spricht sein Urteil. Bei Bedarf kann jeder Beteiligte innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen.
5. Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für Angestellte in leitender Stellung?
Nach § 14 KSchG gelten vorstehende Erwägungen weitgehend auch für Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Vor jeder Kündigung ist bei diesem Personenkreis der Sprecherausschuss zu hören. Wird dies unterlassen, ist die Kündigung unwirksam.
6. Kann ich auch eine Kündigungsschutzklage erheben, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist?
Wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, kann dennoch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Diese kann jedoch nicht damit begründet werden, dass ein Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz vorliegt.
In diesen Fällen ist häufig die Begründung, dass die Kündigung unter Verstoß gegen die Kündigungsfristen ergangen ist. Denn ein Arbeitsverhältnis kann in der Regel nur beendet werden unter Beachtung der Kündigungsfristen, die entweder dem Gesetz (§ 622 BGB) oder einem Tarifvertrag zu entnehmen sind. Hat der Arbeitgeber hier eine zu kurze Frist angenommen, kann Klage erhoben werden mit dem Ziel, dass die Kündigung zumindest zu dem vom Arbeitgeber benannten Zeitpunkt unwirksam ist. Dann ist regelmäßig der zulässige Kündigungszeitpunkt zu ermitteln. Bis dahin kann der Arbeitnehmer dann seinen Lohn verlangen.
Auch ist es denkbar, dass die Kündigung insgesamt unwirksam ist, weil sie gegen die erforderlichen Formalien verstößt. Auch dann kann Kündigungsschutzklage erhoben werden mit dem Ziel der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
7. Brauche ich einen Rechtsanwalt für die Kündigungsschutzklage?
Nach dem Gesetz kann man vor dem Arbeitsgericht eine Klage ohne Anwalt erheben, insofern also nein. Für einen erfolgreichen Prozess ist jedoch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für Arbeitsrecht zur Erreichung der angestrebten Ziele empfehlenswert. Dies hat folgende Gründe:
- der Rechtsanwalt hat in der Regel Erfahrung bei dem Aushandeln von Abfindungen
- der Rechtsanwalt überwacht und kontrolliert alle Fristen und Termine
- der Arbeitsgerichtsprozess setzt die Kenntnis vieler Gerichtsentscheidungen voraus, die der juristische Laie nicht kennt. In vielen Fällen kämpft der Arbeitnehmer hier ohne anwaltliche Hilfe allein auf verlorenem Boden
- der Rechtsanwalt kann anlässlich des Prozesses gleich weitere Fragen “miterledigen”, z.B. Zeugniserteilung, Abwicklung des Vergleichs, Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber bei Nichtzahlung etc.
8. Wie sind die Kosten einer Kündigungsschutzklage?
Vor dem Arbeitsgericht gilt der Grundsatz: Jeder trägt seine Kosten selbst. Das bedeutet: Nimmt sich der Arbeitnehmer einen Anwalt, muss er seinen Anwalt selbst bezahlen, egal ob er die Klage gewinnt oder verliert. Die Idee dabei ist, dass der Arbeitnehmer nicht aus Angst vor hohen Kosten im Falle des Unterliegens generell von einer Klage abgehalten werden soll.
Der Arbeitnehmer kann jedoch in zwei Fällen von seinen eigenen Anwaltskosten befreit werden.
Zum einen ist der Kündigungsschutzkläger von den Kosten befreit, wenn er eine Rechtsschutzversicherung hat, die den Bereich Arbeitsrecht abdeckt und Kostendeckungszusage erteilt hat.
Zum anderen besteht eine Freistellung, wenn der Arbeitnehmer Prozesskostenhilfe bekommt. In diesem Fall prüft das Gericht, ob der Arbeitnehmer nach Abzug aller abzugsfähigen Ausgaben die Kosten des Prozesses tragen kann. Gerade bei kleinen und mittleren Einkommen und Unterhaltspflichten wird Prozesskostenhilfe in der Regel bewilligt. Den Prozesskostenhilfeantrag kann der Anwalt für Sie mit der Klage verbinden.
Der Höhe nach richten sich die Kosten des Rechtsanwalts für Arbeitsrecht nach dem Streitwert. Dieser bestimmt sich nach dem dreifachen Bruttoeinkommen (Quartalsbruttoeinkommen). Werden weitere Angelegenheiten wie die Erteilung eines Zeugnisses, Urlaubsabgeltung, Überstunden usw. mit geregelt, kann sich dieser Streitwert erhöhen.
9. Wie kann ich den Rechtsanwalt mit der Kündigungsschutzklage beauftragen?
Wenn Sie uns als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht direkt nach Erhalt einer Kündigung mit einer entsprechenden Kündigungsschutzklage beauftragen wollen, dann benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:
- Arbeitsvertrag
- Kündigung des Arbeitgebers
- Verdienstabrechnungen für 3 Monate, soweit vorhanden
- Vollmacht
- Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung
Sie können uns als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht direkt online beauftragen.
9. Praxistipp vom Rechtsanwalt
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, nehmen sie schnell Kontakt zu uns als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht auf. Das wichtigste für den Erfolg Ihrer Kündigungsschutzklage ist, dass die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Klage eingehalten wird. Als Spezialisten im Bereich Kündigungsschutz helfen ihnen bei ihrer Kündigung und führen Sie durch das gesamte Kündigungsschutzverfahren beim Arbeitsgericht als Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.