Rechtsanwalt & Fachanwalt für Zugewinn in Hannover

Ihr Rechtsanwalt für Güterstand & Zugewinnausgleich in Hannover

Haben Sie keinen Ehevertrag, dann leben Sie als Ehegatten automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass ein Ehegatte von dem anderen die Hälfte des während der Ehezeit hinzu verdienten Vermögens beanspruchen kann. Nachstehend erhalten Sie einen Überblick zum Zugewinn aus Sicht des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Familienrecht.

Was ist Zugewinn?

Laut § 1373 BGB ist der Zugewinn folgendermaßen definiert: „Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.“

Das Verfahren zur Erlangung des hälftigen Vermögens bezeichnet man als Zugewinnausgleich. Der auszugleichende Zugewinn ergibt sich aus einem Vergleich der Anfangsvermögen der Ehegatten mit dem Endvermögen der Ehegatten.

Was versteht man unter Anfangsvermögen?

Das Anfangsvermögen ist in § 1374 BGB geregelt. Dort heißt es in Absatz 1: „Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.“ Ausschlaggebend für die Bewertung des Anfangsvermögens ist grundsätzlich der Tag der Hochzeit. Die Ehegatten können im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung einen abweichenden Stichtag für die Bewertung des Anfangsvermögens vereinbaren.

Was versteht man unter privilegiertem Anfangsvermögen?

Ausnahmsweise fallen Erbschaften und Schenkungen nicht in den Zugewinnausgleich bei der Scheidung. Vermögenszuwächse hieraus beruhen nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten, und sind daher nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeklammert. Der Gesetzgeber sieht den Zweck des Zugewinnausgleiches darin gemeinsam aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes erwirtschaftetes Vermögen auszugleichen. Erbschaften und Schenken haben mit der Ehe nichts zu tun, sondern haben ihre Ursache meist in der der Person des Beschenkten, und seinen familiären Bindungen.

Das Gesetz gibt daher in § 1374 Absatz 2 BGB vor, dass Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

Was versteht man Endvermögen?

Das Endvermögen ist in § 1375 Absatz 1, BGB geregelt. Dort heißt es in Absatz 1: „Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.“ Der Stichtag für die Bewertung des Endvermögens ist alternativ:

  • der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages

  • der Tag der Zustellung des Antrages auf vorzeitigen Zugewinnausgleich

  • der Tag der Zustellung des Antrages auf Aufhebung der Ehe

  • der Tag des Todes eines Ehegatten

Was zählt alles zum Vermögen im Sinn des Zugewinnausgleichs?

Unter den Vermögensbegriff im Sinne des Zugewinnausgleichsrechts (und dies gilt für das Anfangsvermögen und das Endvermögen gleichermaßen) fallen alle Gegenstände, Rechte und alle Positionen, die einen wirtschaftliche messbaren Wert darstellen.

Bei der Bewertung des Vermögens im Rahmen des Zugewinnausgleiches sind beispielsweise zu berücksichtigen:

  • Immobilien

  • Barvermögen

  • Versicherungen

  • Aktien, Fonds, ETFs

  • Bausparverträge

  • Steuererstattungen

  • Unternehmen

  • Lottogewinne

  • Kraftfahrzeuge

Wie wird das Vermögen bewertet?

Die Bestimmung des Vermögenswertes in Zugewinnausgleichsverfahren ist oft schwierig. Dies liegt daran, dass sowohl Wertminderungen als auch Wertsteigerungen des Anfangsvermögens zu berücksichtigen sind.

Beim Anfangsvermögen wird so vorgegangen, dass zunächst das gesamte Anfangsvermögen wertmäßig ermittelt wird. Im nächsten Schritt wird hochgerechnet, welchen Wert das Anfangsvermögen zum Endstichtag hat. Diese Hochrechnung wird unter Zugrundelegung des Preisindex für Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland vorgenommen. Auf diese Weise wird der Kaufkraftschwund berücksichtigt, und nur scheinbare Wertsteigerungen, finden keinen Eingang in den Zugewinnausgleich.

Beim Endvermögen gelten hinsichtlich der Berechnung folgende Grundsätze: Bei Vermögensgegenstand, die üblicherweise veräußert werden, ist in der Regel der Verkehrswert zugrunde zu legen. Unter dem Verkehrswert versteht man den Preis, der sich ab einem genauen Zeitpunkt für eine Immobilie ergibt, der auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen ist.

Bei der Bewertung von Unternehmen und freiberufliche Praxen wird in der Regel zur Bestimmung des Wertes das Ertragswertverfahren angewendet.

Für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe gibt der Gesetzgeber in § 1376 Abs. 4 BGB vor, das die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren vorzunehmen ist.

Berechnungsbeispiel zum Zugewinnausgleich

Mann und Frau gehen jeweils mit 0,00 € Anfangsvermögen in die Ehe. Die Frau ist Hausfrau und erwirbt kein Vermögen. Der Mann erwirbt 100.000 €. Das Endvermögen der Frau beträgt 0,00 €, das Endvermögen des Mannes beträgt 100,000 €. Folglich kann die Frau von dem Mann 50.000,00 € beanspruchen.

Auskunftsansprüche im Zugewinnausgleichsverfahren

Im Zugewinnausgleichsverfahren sind folgende Auskunftsansprüche seit dem 01. September 2009 gesetzlich geregelt, und wesentlich gestärt worden. Die Stärkung besteht insbesondere darin, dass eine Belegvorlagepflicht eingeführt worden ist. Im Einzelnen gibt es:

  • Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung und Anspruch auf Belegvorlage nach § 1379 Absatz 1 Satz 1 BGB

  • Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Anfangs- und Endvermögens und Anspruch auf Belegvorlage

  • Anspruch auf Auskunft über illoyale Vermögensverschiebungen

Wann findet ein Verfahren wegen Zugewinnausgleich statt?

Ein Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens, oder getrennt von diesem bei dem Familiengericht findet nicht statt, wenn

  • kein Ehegatte einen Antrag stellt

  • der Zugewinnausgleich per notariell beurkundetem Ehevertrag ausgeschlossen worden ist

  • kein Zugewinn vorliegt (z.B.: Beide Ehegatten sind zu gleichen Teilen Eigentümer einer Immobilie)

  • bei grober Unbilligkeit

  • bei außergerichtlicher Regelung

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Vermögen, Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich?

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