Rechtsanwalt & Fachanwalt für Scheidung in Hannover

Ihr Scheidungsanwalt bzw. Rechtsanwalt für Scheidung in Hannover

„Meistens hat, wenn zwei sich scheiden, einer etwas mehr zu leiden!“ So lautet ein Sprichwort über die Scheidung der Ehe des deutschen Dichters Wilhelm Busch. Damit Sie nicht derjenige Ehegatte sind, auf den das zutrifft, biete ich Ihnen meine Rechtsdienstleistung als Scheidungsanwalt an. Lernen Sie uns hier besser kennen, erfahren Sie alles Wichtige rund um Ihre Scheidung, und nehmen Sie Kontakt auf. Wir freuen uns auf Sie!

Warum wir der richtige Scheidungsanwalt für Sie sind?

Wir sind der richtige Rechtsanwalt für Ihre Scheidung in Hannover und bundesweit, weil wir Sie nicht nur ledig machen können, wenn alles glatt bei Ihnen läuft, und Sie mit Ihrem Ehegatten harmonisch auseinandergehen.

Natürlich sind wir bei einvernehmlichen Scheidungswünschen Ihr Ansprechpartner.

Wir sind aber auch an Ihrer Seite, wenn es Rosenkrieg gibt und um Unterhalt für Kind und Ehegatte zu streiten ist, Zugewinnausgleichsansprüche zu regeln sind, es um die Nutzung der ehelichen Immobilie geht oder die Bewertung eines Unternehmens im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung geht. Wir können die verschiedenen Ansprüche kapitalisieren und können So auch zu scheinbar komplexen Sachverhalten Risikobewertungen abgeben.

Wir geben Ihnen auf Wunsch Unterhaltsberechnungen für die Trennung, für das Jahr danach und für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung an die Hand.

Wir klären im Vorfeld Ihrer Scheidung Ihre Bedarfe und Wünsche ab. Zudem sprechen wir die zu erwartenden Kosten offen und präzise an. So wissen Sie, was Sie erwartet.

Wir sind nicht nur in Hannover tätig, sondern bundesweit. Termine bei dem Familiengericht nehmen wir persönlich war.

Ansprechpartner für Arzt, Unternehmer, Beamte und Rentner in Trennung

Ganz gleich, ob Sie Arzt, Unternehmer, Beamter, Rentner oder der Ehegatte eines solchen sind, wir sind Ihr Ansprechpartner ab dem Zeitpunkt ihrer Trennung.

Als Arzt möchten Sie sich auf ihren Beruf konzentrieren. Im Mittelpunkt stehen regelmäßig Sorgen um Ihre Praxis. Wir helfen Ihnen bei der Bewertung und kennen die Einwendungen gegen die Forderung der Gegenseite.

Als Unternehmer steht für sie der Fortbestand Ihres Unternehmens im Fokus. Dieses gilt es vor einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung zu schützen. Zankapfel Nummer 1 wird dabei regelmäßig die Unternehmensbewertung sein. Zankapfel Nummer 2 ist in diesem Rahmen die Höhe des zu berücksichtigenden Unternehmerlohns. Weiteres Konfliktpotenzial bietet die Frage nach zu berücksichtigenden Steuern. Wir beraten Sie dazu im Vorfeld und auch dann, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist.

Als Beamter ist Ihnen die Sicherung Ihrer Pension besonders wichtig. Hier stehen sich Spezialfragen betreffend den Versorgungsausgleich. Bei einer Doppelverdienerehe mit 2 Beamten ist möglicherweise ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs die Lösung.  Wir zeigen Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten und schlagen Vereinbarungen vor.

Auch wenn Sie Rentner sind, ist es besonders wichtig, Ihre laufenden Bezüge zu sichern. Wir prüfen, ob und wie das im Rahmen einer Gesamtlösung möglich ist.

Als Ehegatte ohne oder mit geringen eigenen Einkünften ist Ihre Situation ganz anders. Hier geht es darum, Ihren Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung aufgrund ehebedingte Nachteile und ihre Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vermögen zu sichern.

Zielsetzung: einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen

Aufgrund unserer Erfahrung wissen wir, dass es besser, einvernehmlich auseinander zu gehen. Deswegen ist es unser Anliegen, sämtliche Folgen Ihrer Scheidung bereits im Trennungsjahr zu klären.

Auf Ihren Wunsch schlagen wir dem Ehegatten per Vertragsentwurf die Regelung der Scheidungsfolgen nach Absprache mit Ihnen vor und versuchen, den Grundstein für eine einvernehmliche Lösung zu legen. Dabei haben wir stets das wirtschaftliche Sinnvolle und eine Nutzen-Risiko-Bewertung im Blick. Oberste Priorität haben Ihre wirtschaftlichen Interessen.  Sprechen Sie uns an!

Scheidung bei Corona: unbedingt kontaktlos, aber trotzdem persönlich

In Zeiten von Corona bieten wir Ihnen keine Online-Scheidung in dem Sinn an, dass wir auf unserer Internetseite ein Formular zum Ausfüllen bereitstellen. Dennoch haben Sie die Möglichkeit, Ihre Scheidung kontaktlos einzuleiten. Sie können hierzu

  • die Heiratsurkunde,
  • die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder (soweit vorhanden),
  • Ehevertrag (soweit vorhanden) sowie
  • Vollmacht

als PDF übersenden. Die individuellen Besonderheiten Ihres Falls können wir dann im Rahmen eines Telefonats oder einer Videokonferenz besprechen, so dass wir schnell den Scheidungsantrag für Sie stellen können oder auf einen , den Sie erhalten haben, reagieren . So können Sie uns kontaktlos beauftragen und erhalten dennoch eine persönliche Betreuung.

Nehmen Sie Kontakt auf – wir freuen uns auf Sie! Ihr Scheidungsanwalt in Hannover!

Scheidung sofort mit Rechtsanwalt einreichen

Sie sind schon vollständig informiert und möchten Ihre Scheidung einreichen. Die Mindestvoraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens durch uns  als Ihr Rechtsanwalt in Hannover sind:

  • Heiratsurkunde in Kopie
  • Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder in Kopie
  • Anschrift des Ehegatten
  • soweit vorhanden Ehevertrag
  • Vollmacht

Diese Unterlagen können Sie mit E-Mail oder Post übersenden. Ergänzend können Sie einen telefonischen, persönlichen oder Video- Besprechungstermin vereinbaren. Wir führen Ihr Verfahren schnell, kompetent und engagiert durch.

Nehmen Sie Kontakt auf – wir freuen uns auf Sie! Ihr Scheidungsanwalt in Hannover!

Einvernehmliche oder streitige Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung ist der einfache und kostengünstige Weg zurück in die Ledigkeit. Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man, wenn der andere Ehegatte zustimmt. und Einigkeit über die Scheidungsfolgen besteht.

Sie und Ihr Ehegatte sollten sich einig sein, das die Ehe nicht fortgesetzt werden soll und dass Sie geschieden werden möchten. Als Ihr Rechtsanwalt kann ich dann den Antrag für Sie stellen, und nach Ablauf des Trennungsjahres werden Sie geschieden.

Stimmt der andere Ehegatte nicht zu, spricht man von einer streitigen Scheidung. Wir arbeiten dann daran, das Getrenntleben von Ihrem Ehegatten bei dem Familiengericht nachzuweisen. In einer solchen Situation bestehen meist auch Konflikte zwischen den Ehegatten über die Scheidungsfolgen Unterhalt und Zugewinn. Oft schafft ein Ehegatte vollendete Tatsachen, indem er Ihnen die Koffer packt, Wohnungsschlösser tauscht, Konten plündert oder Kinder vorenthält.

Getrenntleben ist Voraussetzung für Scheidung

Oft kommt es vor, dass Scheidungswillige eilig einen Termin vereinbaren oder mich als Rechtsanwalt aufsuchen und geschieden werden möchten. Im Zuge der Beratung stellt sich heraus, dass noch gar keine Trennung vorliegt. Getrenntleben bedeutet schlagwortartig die Trennung von Tisch und Bett voraussetzt. Ohne Getrenntleben gibt es keine Scheidung.

Ein Ehegatte muss dem anderen Ehegatten mittteilen, dass er die Trennung wünscht. Berufliche, krankheitsbedingte oder andere schicksalsbedingte Abwesenheiten eines Ehegatten wie die Verbüßung einer Haftstrafe führen daher nicht zu einer Trennung im Sinne des Familienrechts. Neben die objektiven Merkmale einer Trennung muss ein subjektiver Trennungswille treten.

Durch kommentarloses Untertauchen – Ghosting – wird das Getrenntleben nicht in Gang gesetzt. Im Regelfall wird das Getrenntleben durch den Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung erreicht. Das Getrenntleben kann grundsätzlich auch in der gemeinsamen Wohnung praktiziert werden. Das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung unterliegt besonders strengen Voraussetzungen. Wird beispielsweise auch nur vereinzelt gemeinsam eingekauft, oder werden wegen der Kinder noch Mahlzeiten gemeinsam eingenommen, so fehlt es am Getrenntleben.

Die Trennung ist meist streitig, wenn es um Unterhalt oder Aufenthaltsrecht geht. In diesen Situationen hat meist ein Ehegatte Interesse an einem möglichst frühen Trennungzeitpunkt, für den anderen kann der Trennungzeitpunkt gar nicht spät genug sein.

Scheidung nie ohne Rechtsanwalt - Anwaltszwang

Wenn Sie die Scheidung möchten, benötigen Sie einen Rechtsanwalt, um den Antrag zu stellen. Das Einreichen der Scheidung bei dem Familiengericht ist ohne Rechtsanwalt ist nicht möglich. Ein Rechtsanwalt kann dabei immer nur einen Ehegatten vertreten: einen Scheidungsanwalt für beide Ehegatten gibt es damit nicht. Bei einem einvernehmlichen Verfahren kann aber ein Rechtsanwalt ausreichen. Es muss nur der Antrag eingereicht werden. Der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte kann bei dem Familiengericht keine Anträge stellen. Der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte kann sich auch nicht in Bezug auf das Verfahren von dem Rechtsanwalt des anderen Ehegatten beraten lassen.

Für das Anzeigen der Trennung benötigen Sie regelmäßig keinen Rechtsanwalt zwingend. Allerdings löst bereits die Trennung ein Bündel von Ansprüchen aus. Wenn diese nicht geltend gemacht werden,können finanzielle Schäden entstehen. Deswegen ist früher Rat sinnvoll.

Brauche ich unbedingt einen eigenen Scheidungsanwalt?

Auch wenn grundsätzlich ein Scheidungsanwalt ausreicht, stellt sich für den anderen Ehegatten grundsätzlich die Frage, ob dieser selber anwaltliche Hilfe braucht. Zu der Beantwortung dieser Frage möchten wir folgende Richtlinie geben:

Wenn die Ehe nur von kurzer Dauer (unter 3 Jahre) war oder ist bereits  eine notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen den Ehegatten zustande gekommen, kann grundsätzlich auf einen eigenen Scheidungsanwalt verzichtet werden.

War die Ehe dagegen nicht von kurzer Dauer oder besteht Uneinigkeit über die Folgen, sollte jeder Ehegatte einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Gleiches gilt, wenn  individuell ein hoher Beratungsbedarf besteht.

Wir halten einen eigenen Anwalt für jeden Ehegatten für unbedingt notwendig, wenn es um

  • Zugewinn
  • Immobilie
  • Trennungsunterhalt
  • nachehelichen Unterhalt
  • Rückforderung ehebdingter Zuwendungen
  • Gütertrennung
  • Abschluss einer notariellen Vereinbarung

geht. Zuviel kann bei derartigen Ansprüchen durch Handeln auf eigene Faust verloren gehen.

Nehmen Sie Kontakt auf – wir freuen uns auf Sie! Ihr Scheidungsanwalt in Hannover!

Voraussetzungen für eine Scheidung

Nach der Trennung kommt die Scheidung. Diese ist das Verfahren zur Auflösung des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Ehe. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist der Fall,

  • wenn erstens die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, mithin Getrenntleben vorliegt.
  • eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist.

Die Rechtsgrundlage  ist § 1565 Absatz BGB. Sie lautet:

„Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.“

Scheidungstatbestände im Familienrecht

Neben dem Scheitern der Ehe kann eine Ehe unter folgenden Voraussetzungen geschieden werden:

  • Leben die Ehegatten weniger als ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur bei Vorliegen eines Härtefalls geschieden werden, es findet eine Härtefallscheidung statt.
  • Leben die Ehegatten mehr als 1 Jahr, aber weniger als 3 Jahre getrennt, kann die Ehe durch eine einvernehmliche Scheidung geschieden werden, § 1566 Absatz 1 BGB.
  • Leben die Ehegatten mehr als 1 Jahr, aber weniger als 3 Jahre getrennt, kann die Ehe durch eine streitige Scheidung beendet werden, wenn der andere Ehegatte nicht zustimmt, oder keinen eigenen Scheidungsantrag stellt.
  • Leben die Ehegatten leben mehr als 3 Jahre getrennt, kann die Ehe ohne Zustimmung des anderen geschieden werden.

Härtefallscheidung bei Vorliegen eines Härtefalls

Wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, so kann nach § 1565 Absatz 2 BGB die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ein Härtefall kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn er andere Ehegatte Drogen – oder Alkoholmissbrauch betreibt, bei fortgesetzter Gewalt gegen den Ehegatten, Kindesmissbrauch, Schwangerschaft der Frau von ihrer Affäre, Prostitution, fortgesetzte Bedrohungen und Morddrohungen. Wenn nicht Boris Becker den Scheidungsantrag stellt, das ist die Härtefallscheidung eher der Ausnahmefall.

Einvernehmliche Scheidung nach 1 Jahr Getrenntleben

Nach der gesetzlichen Regelung in § 1566 Absatz 1 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn:

  • die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und
  • beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder
  • der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

Die Ehegatten können einen Trennungszeitpunkt vortragen, den das Familiengericht nicht überprüft. Das Scheitern der Ehe wird in dieser einvernehmlichen Scheidungssituation als bewiesen angesehen.

Streitige Scheidung nach 1 Jahr Getrenntleben

Stellt der andere Ehegatte keinen eigenen Antrag, und stimmt er auch  nicht zu, dann tritt eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe nicht ein. In diesem Fall ist das streitige Verfahren durchzuführen.

Der Ehegatte, der den Antrag gestellt hat, muss bei dem Familiengericht beweisen, dass die Ehe gescheitert ist, mithin die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. Das ist meist unproblematisch, wenn der Ehegatte die Ehewohnung verlassen hat. Ansonsten kann auch eine etwaige neue Partnerin oder ein neuer Partner als Zeuge für das Scheitern der Ehe geeignet sein.

Scheidung nach 3 Jahren Getrenntleben

Laut § 1566 Absatz BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Das Scheitern der Ehe wird in dieser Situation als bewiesen angesehen. Auf einen Scheidungswillen und damit einhergehend die Zustimmung des anderen Ehegatten kommt es nicht an.

Härteklausel nach § 1568 BGB

§ 1568 BGB besagt: Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist, oder wenn die Scheidung für den Antragsgegner eine schwere Härte darstellt.

Nehmen Sie Kontakt auf – wir freuen uns auf Sie! Ihr Scheidungsanwalt in Hannover!

Der Scheidungsantrag durch den Rechtsanwalt

Die Scheidung beginnt mit der Einreichung des Scheidungsantrages bei dem für Sie zuständigen Familiengericht. Im Folgenden erfahren Sie mehr über Zeitpunkt und Inhalt des Scheidungsantrags, Zuständigkeiten sowie den Anwaltszwang.

Zeitpunkt für den Scheidungsantrag

Die Scheidung kann bei den meisten Familiengerichten durch Stellung des Scheidungsantrages nach 9 Monaten Trennungszeit eingereicht werden. Der Scheidungstermin kann jedoch frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres stattfinden. Ob es sinnvoll ist, den Antrag früh zu stellen, oder eher zu warten, ist aus Sicht eines jeden Ehegatten separat zu beurteilen. Gerne berate ich Sie über die in Ihrem Fall richtige Strategie.

Inhalt des Scheidungsantrages

Der Scheidungsantrag muss nach dem Gesetz den Anforderungen des § 133 FamFG genügen. Die Vorschrift lautet:

1.) Die Antragsschrift muss enthalten:

  • Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts,
  • die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, und
  • die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.

2.) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden.

Da der Scheidungsantrag dem Ehegatten durch das Familiengericht zugestellt werden muss, sollten Sie zwingend auch die neue Anschrift des Ehegatten kennen. Daneben müssen Angaben zu der Trennung, dem Scheitern der Ehe und den wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht werden.

Für den Scheidungsantrag notwendige Urkunden

Wenn Sie möchten, dass der Scheidungsantrag von mir als Ihrem Scheidungsanwalt so effektiv und schnell wie möglich gestellt wird, das ist es notwendig, dass folgende Unterlagen vorlegen:

  • Heiratsurkunde
  • bei im Ausland geschlossenen Ehen beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden aller ehelich geborenen minderjährigen Kindern
  • soweit vorhanden Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Gerichtskostenvorschuss
  • Sozialversicherungsausweis bzw. Sozialversicherungsnummer

Ohne die Einzahlung der Gerichtskosten stellt das Familiengericht den Scheidungsantrag nicht zu. Das Verfahren beginnt nicht. Scheidungswillige, die ihre Scheidung selbst bezahlen, sollten die Gerichtskosten sofort bei ihrem Scheidungsanwalt einzahlen.

Zuständigkeit für den Scheidungsantrag

Gerade für Ehepaare, die häufig umgezogen sind, stellt sich die Frage, welches Familiengericht die Scheidung durchführen kann: Die Antwort gibt § 122 FamFG: Danach ist zuständig in der nachstehenden Rangfolge:

  • das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  • das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Wir vertreten Sie nicht nur in Hannover, sondern bundesweit!

Anwaltszwang bei Scheidungsantrag

Grundsätzlich gilt: wer den Scheidungsantrag bei dem Familiengericht einreichen will, kann dies ausnahmslos nur über einen Rechtsanwalt tun. Ohne  geht es nicht. Es empfiehlt sich insoweit ein Fachanwalt für Familienrecht. Es besteht also für denjenigen Ehegatten, der den Antrag stellt,  Anwaltszwang.

Der Ehegatte, der keinen eigenen Antrag stellen möchte, benötigt keine anwaltliche Vertretung. Dieser Ehegatte kann dann ohne Anwalt nach § 134 FamFG der Scheidung oder ihrer Rücknahme zustimmen, und eine solche Zustimmung widerrufen. Der nicht von einem Anwalt vertretene Ehegatte kann außerdem keinen Vergleich abschließen, und die im Termin verkündete Scheidung nicht direkt rechtskräftig werden lassen.

Nehmen Sie Kontakt auf – wir freuen uns auf Sie! Ihr Scheidungsanwalt in Hannover!

Ablauf des Scheidungsverfahrens in 4 Schritten

Scheidungswillige Ehegatten sind oft unsicher, was im Rahmen eines Scheidungsverfahrens auf sie zukommt, und was sie erwartet. Hier erhalten Sie einen Überblick über den Verfahrensablauf von der Stellung des Antrages bis zum Termin bei dem Familiengericht aus Sicht von uns als Scheidungsanwalt.

Schritt 1: Beginn des Verfahrens mit Scheidungsantrag

Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Stellung des Scheidungsantrages durch Ihren Scheidungsanwalt bei dem zuständigen Familiengericht. Mindestens ein Ehegatte reicht die Scheidung ein. Mit dem Scheidungsantrag müssen die Gerichtskosten eingezahlt werden – anderenfalls stellt das Familiengericht den Scheidungsantrag nicht an den anderen Ehegatten zu.

Das Familiengericht stellt den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten mit der Bitte um Stellungnahme zu. Für ein schnelles Verfahren sollte dieser Ehegatte dem Gericht schriftlich mitteilen, dass die Angaben in dem Scheidungsantrag richtig sind, und dass er der Scheidung zustimmt. Er kann hierfür ein vom Gericht übersandtes Formular verwenden.

Schritt 2: Einholung der Rentenauskünfte durch das Familiengericht

Im Anschluss übersendet das Familiengericht den Beteiligten die Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Diese Fragebögen sind 4-fach sorgfältig auszufüllen, und dann bei dem Familiengericht einzureichen. Achtung: bei kurzer Ehezeit findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Wer schnell geschieden werden will, stellt diesen Antrag nicht. Das Familiengericht schreibt die Versorgungsträger an, und ermittelt die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Dieser Vorgang nimmt in der Regel mindestens 3 Monate Zeit in Anspruch. Bei Lücken im Versicherungsverlauf dauert es länger.

Die Rentenversicherungsträger setzen sich gegebenenfalls direkt mit Ihnen oder Ihrem Ehegatten in Verbindung, um etwaige Lücken zu klären. Die beteiligten Ehegatten haben oftmals selber Schwierigkeiten, Lücken in ihren Renten – und Versorgungsanwartschaften, so dass der Versorgungsausgleich Zeit in Anspruch genommen werden. Die von den Versorgungsträgern erteilten Auskünfte sind genau zu prüfen, da unerkannt fehlerhaft erteilte Auskünfte zu einem falsch durchgeführten Versorgungsausgleich führen können. Liegen alle Auskünfte vor, übersendet das Familiengericht den Beteiligten einen Entwurf über die beabsichtigte Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Schritt 3: Scheidungstermin bei dem Familiengericht

Dann wird das Familiengericht einen Scheidungstermin bestimmen. Zu diesem müssen beide Ehegatten zwingend persönlich erscheinen. Wenn die Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung bei dem Familiengericht erfolgt, kommt bei den betroffenen oft Nervosität und Aufregung auf. Das ist verständlich, aber vor allem dann, wenn eine einvernehmliche Ehescheidung ansteht, oft unbegründet. Der Termin bei dem Familiengericht dauert in derartigen Fällen oft nicht länger als 10 bis 30 Minuten. Der Familienrichter hört die Ehegatten an, und stellt in der Regel drei Fragen:

  • Seit wann leben Sie getrennt?
  • Wollen Sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen?
  • Möchten Sie geschieden werden?

Das Familiengericht prüft das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen. Wenn diese gegeben sind, spricht das Familiengericht die Scheidung aus. Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, und handelt es sich um eine einvernehmliche Angelegenheit, dann kann sofort Rechtsmittelverzicht erklärt werden und die Scheidung rechtskräftig gemacht werden.

Achtung! Pandemie! Besonderheiten der Scheidung bei Corona

Die Corona-Pandemie hat alles verändert – auch Scheidungen. So ist es möglich, dass aufgrund der Pandemie und Covid-19 Ihre Scheidung ohne mündliche Fahndung stattfindet. Wir haben einige Verfahren betrieben, in denen beide Ehegatten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben. So konnte die Anhörung der Ehegatten zu den Scheidungsvoraussetzungen im schriftlichen Verfahren stattfinden. Das wäre ohne die Pandemie nicht denkbar gewesen. Die Scheidung ist damit möglich, ohne dass man sich nochmal trifft.

Schritt 4: Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses

Wird der Scheidungsbeschluss nicht im Termin rechtskräftig gemacht, stellt das Familiengericht diesen den Beteiligten ohne Rechtskraftvermerk zu. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine Berufungsfrist von einem Monat, innerhalb der die Entscheidung mit der Berufung zum OLG angefochten werden kann.

Wird ein Rechtsmittel nicht eingelegt, wird den Beteiligten der Beschluss mit Rechtskraftvermerk zugestellt. Dieser ist gut aufzubewahren, er dient für die Beteiligten als Nachweis ihrer Ledigkeit. Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss wird in verschiedenen Lebenssituationen immer wieder vorgelegt werden müssen. Auf Wunsch können Sie Ihren Geburtsnamen wieder annehmen und erneut die Ehe schließen.

Nehmen Sie Kontakt auf – wir freuen uns auf Sie! Ihr Scheidungsanwalt in Hannover!

Die Dauer einer Scheidung

Hinsichtlich der Dauer der Scheidung ist es schwer, allgemeingültige Aussagen zu treffen, weil die Verfahrensdauer von individuellen Faktoren abhängt, die bei allen Ehegatten unterschiedlich sind. Wirkt eine Ehegatte nicht mit, oder reagiert nicht auf die Anfragen des Familiengerichtes, dann kann sich das Verfahren enorm verzögern. Gleiches gilt, wenn die Rentenanwartschaften der Ehegatten lückenhaft sind und die Versorgungsträger diese Lücken durch Rückfragen bei den Beteiligten klären müssen.

Dauer der einvernehmlichen Scheidung - einfach schnell

Die einvernehmliche Scheidung geht einfach schnell.

Es ist mit einer Verfahrensdauer mit Versorgungsausgleich ist mit einer Verfahrensdauer von 4 bis 9 Monaten zu rechnen.

Ohne Versorgungsausgleich oder mit einer notariellen außergerichtlichen Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ist eine Verfahrensdauer von unter 3 Monaten möglich. Die schnellste von mir durchgeführte Scheidung dauerte fünf Wochen. Hierzu muss alles passen: der andere Ehegatte muss sofort zustimmen, das Familiengericht muss einem schnellen Terminwunsch entsprechen, und es darf kein Beteiligter erkranken, oder sonst verhindert sein.

Dauer der streitigen Scheidung

Demgegenüber ist eine jahrelange Verfahrensdauer zu erwarten, wenn die Scheidung zwischen den Ehegatten streitig durchgeführt werden muss. Es sind dann möglicherweise einzelfallabhängig:

  • eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Trennung durchzuführen,
  • Scheidungsfolgesachen sind zu klären,
  • Versorgungsausgleich ist entscheidungsreif zu machen,
  • Umfangreicher Schriftsatzvortrag ist vielfach zur Kenntnis zu nehmen,
  • Sachverständigengutachten sind einzuholen und auszuwerten,
  • Mitwirkungshandlungen der beteiligten Ehegatten sind zu veranlassen.

Der Versorgungsausgleich allein kann ein absoluter Zeitfresser sein. Die Abtrennung des Versorgungsausgleiches wegen fehlender Mitwirkung eines Ehegatten frühestens nach 2 Jahren verlangt werden. Dies ist ständige und einheitliche Rechtsprechung.

Die Dauer eines streitig durchgeführten Verfahrens kann damit schwierig prognostiziert werden. Zudem besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass gegen einen erstinstanzlichen Beschluss des Familiengerichts Rechtsmittel eingelegt wird.

 

Tipp: Führen Sie Ihr Scheidungsverfahren einvernehmlich durch. Dann geht es viel schneller.

Nehmen Sie Kontakt auf – wir freuen uns auf Sie! Ihr Scheidungsanwalt in Hannover!

Scheidungsfolgesachen & Scheidungsfolgenvereinbarung

Als Ihr Rechtsanwalt für Scheidung sprechen wir mit Ihnen auch durch, ob und wie weit im Rahmen Ihres Verfahrens weitere Umstände, sogenannte Scheidungsfolgen zu klären sind.

Neben der Auflösung des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Ehe können weitere Scheidungsfolgesachen zu klären sein. Je länger eine Ehe gedauert hat, desto tiefer sind die Ehegatten miteinander verbunden. Unternehmen sind gegründet worden, Kinder sind geboren worden, Immobilien sind finanziert, Autos sind gekauft worden, ein Aktiendepot ist gewachsen, die Ehewohnung ist eingerichtet, Lebensversicherungen und Rentenkonten sind bedient worden.

Diese Angelegenheiten können durch uns als Scheidungsanwalt außergerichtlich gelöst werden. Das Ergebnis würde eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung sein. Klappt eine außergerichtliche Lösung nicht, können Scheidungsfolgesachen separat oder im Verbund .durch uns als Rechtsanwalt geltend gemacht werden.

Was sind Scheidungsfolgesachen?

Scheidungsfolgesachen sind:

Zwangsverbund im Scheidungsverfahren

Ein Zwangsverbund im Scheidungsverfahren besteht einzig zwischen Scheidung und Versorgungsausgleich. Im Grundsatz wird damit jede Scheidung von einem Versorgungsausgleich begleitet.  Dieser Zwangsverbund tritt von Amts wegen ein. Ein Antrag eines Ehegatten im Scheidungsverfahren ist hierzu grundsätzlich nicht erforderlich.

Antragsverbund im Scheidungsverfahren

Ein Antragsverbund oder gewillkürter Scheidungsverbund liegt vor bedeutet, dass über diese Folgesachen nur verhandelt wird, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Der Antragsverbund kann nach § 137 Absatz 2 FamFG herbeigeführt von einem Ehegatten herbeigeführt werden, wenn ein Ehegatte die mindestens 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung beantragt.

Vorteile und Nachteile der Scheidungsfolgesachen im Scheidungsverbund

Vorteile der Bearbeitung der Scheidungsfolgesachen im Scheidungsverbund können sein:

  • Verfahrenskonzentration, das heißt weniger Verfahren
  • Geringere Verfahrenskosten
  • Entscheidung über durch einen einheitlichen Beschluss des Familiengerichtes
  • Nachteile der Bearbeitung Scheidungsfolgesachen im Scheidungsverbund können sein:
  • lange Verfahrensdauer
  • Unterhaltsbedarf für Trennungsunterhalt kann sich verlängern
  • Folgesachen könnenVerfahren erheblich verzögern

Was versteht man unter einer Scheidungsfolgenvereinbarung?

Bei jeder Scheidung gibt es Scheidungsfolgesachen, die geregelt werden müssen. Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie als Ehegatten solche Scheidungsfolgen einvernehmlich und ohne das Familiengericht – also außergerichtlich – regeln. Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist damit eine Art Ehevertrag, der nach der Trennung der Ehegatten geschlossen wird und der durch einen Notar beurkundet werden sollte. Beurkundungspflicht besteht nicht vollumfänglich auf jeden Fall wegen sämtlicher vermögensrechtlicher Fragestellungen und wegen Ehegattenunterhalt im Regelfall.

Was kann in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können grundsätzlich alle Folgen geregelt werden. Als Ihr Scheidungsanwalt empfehlen wir dabei grundsätzlich, die Vereinbarung so zu gestalten, dass weitergehende Anträge bei dem Familiengericht durch ein Ehegatten nahezu ausgeschlossen sind. Es sollten damit geregelt werden

  • der nacheheliche Unterhalt,
  • die Gütertrennung,
  • die Vermögensauseinandersetzung,
  • die Hausratsteilung,
  • die Nutzung der Ehewohnung,
  • die Übertragung oder anderweitig weitere Nutzung der ehelichen Immobilien
  • mit vorstehenden Ansprüchen einhergehende Ausgleichs und Abfindungszahlungen
  • das Ehegattenerbrecht.

Daneben können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung Regelungen zu der elterlichen Sorge und vor dem Umgangsrecht betreffend die gemeinsamen Kinder getroffen werden. Allerdings raten wir von Regelungen betreffend die gemeinsamen Kinder im Rahmen derartiger Vereinbarung ab.

Schließlich kann auch der Versorgungsausgleich abweichend von der gesetzlichen Regelung zwischen den Ehegatten geregelt werden.

Als Ihr Scheidungsanwalt beraten und gestalten wir individuelle Lösungen im Rahmen von Scheidungsfolgenvereinbarungen und schlagen diese die Gegenseite vor.

Welchen Vorteil bringt der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung?

Für die Ehegatten stellt sich stets die Frage, ob der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens tatsächlich sinnvoll ist und welchen Vorteil eine solche notarielle Vereinbarung bringt. Aus unserer Sicht der Scheidungsanwalt sind vor allem zu nennen:

  • Beschleunigung des Verfahrens insgesamt durch Regelung aller Scheidungsfolgen schon vor Rechtskraft der Scheidung
  • der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist der Grundstein für eine einvernehmliche Lösung
  • eine Scheidungsfolgenvereinbarung erspart Ihnen mögliche jahrelange Auseinandersetzungen vor dem Familiengericht
  • sie schon damit ihre Emotionen und ihre Finanzen
  • es können individuelle Regelungen getroffen werden, die sich in einem streitigen Verfahren nie erzielen lassen (Abfindungsvereinbarungen zum Unterhalt, Übertragungen von Immobilien, Freistellungsvereinbarungen zum Unterhalt und vieles mehr)
  • beide Ehegatten können ihr Gesicht wahren, da kein Ehegatte als Verlierer vom Platz geht

Benötigen Sie einen Anwalt im Rahmen des Abschlusses einer Scheidungsfolgenvereinbarung?

Als auf Scheidung spezialisierter Rechtsanwalt werden uns immer wieder Scheidungsfolgenvereinbarungen vorgelegt, in denen ein Ehegatte auf extrem werthaltigen Rechtspositionen wie Zugewinn und Versorgungsausgleich verzichtet hat. Für diesen Verzicht ist das oftmals nicht mal ein finanzieller Ausgleich vereinbart worden. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist sicher nur im Ausnahmefall anfechtbar. Mit Scheidungsanwalt wäre das nicht passiert.

Dauert ihre Ehe länger als drei Jahre und ist damit nicht von kurzer Dauer, dann ist die finanzielle Bewertung der Ansprüche auf Zugewinnausgleich, auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich nur einem Scheidungsanwalt möglich. Aus diesem Grund sollten Sie im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung stets einen insoweit spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Vor allem sollten Sie nicht ohne Ausgleich auf Ansprüche verzichten.

Nehmen Sie Kontakt auf – wir freuen uns auf Sie! Ihr Scheidungsanwalt in Hannover!

Scheidung mit Ausländern

Als Ihr Scheidungsanwalt in Hannover sind wir auch spezialisiert auf die Scheidung von gemischtnationalen Ehen. Bei der Beendigung von gemischtnationalen Ehen stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein deutsches Familiengericht zuständig ist, ob deutsches oder ausländisches Scheidungsrecht anwendbar ist und ob der ausländische Ehegatte wegen der Scheidung sein Aufenthaltsrecht in Deutschland verliert.

Ist ein deutsches Familiengericht bei Scheidung mit Ausländern zuständig?

Wir können als ihr Rechtsanwalt die Scheidung beim deutschen Familiengericht beantragen, wenn

  • einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder bei Eheschließung hatte
  • beide Ehegatten Ausländer sind, aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
  • nur ein ausländischer Ehegatte sich in Deutschland aufhält und die Scheidung vor dem deutschen Familiengericht im Ausland anerkannt wird

Für die Scheidung von Ausländern kann sich die doppelte Zuständigkeit sowohl vom deutschen wie auch vom ausländischen Familiengericht ergeben. In derartigen Fällen ist Eile geboten: es wird das Gericht zuständig, bei dem der Antrag zuerst eingereicht worden ist.

Welches Recht ist auf die Scheidung mit Ausländern anwendbar?

Die beteiligten Ehegatten haben selbst in der Hand, welche Scheidungsrecht sie auf ihre Ehe angewendet haben möchten. Diese Möglichkeit der Rechtswahl gibt Ihnen die seit Sommer 2012 geltende EU-Verordnung Rom III. Die Rom III-Verordnung enthält den Grundsatz, dass eine Ehe vor einem deutschen Familiengericht nach ausländischem Recht zu scheiden ist, wenn

  • die Ehegatten durch Abschluss eines notariell beurkundeten Ehevertrages eine übereinstimmende Rechtswahl treffen, und
  • ein Ehegatte die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, dessen Recht angewendet werden soll.

Haben die Ehegatten eine derartige Rechtswahl nicht getroffen, prüfen wir für Sie, ob sich das für Sie anwendbare Recht nach dem

  • gemeinsam Aufenthalt der Ehegatten, oder
  • gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten oder
  • dem angerufenen Familiengericht richtet.

Die Frage des anwendbaren Rechts ist wichtig für die Scheidungsvoraussetzungen insbesondere für die Frage, ob ein Trennungsjahr eingehalten werden muss. Die Frage des anwendbaren Rechts ist ebenso wichtig für die  Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich.

Wir klären das für Sie!

Behält der Ehegatte im Fall der Scheidung seiner Aufenthaltserlaubnis?

Die Frage des Bestandes der Aufenthaltserlaubnis im Fall der Scheidung stellt sich regelmäßig für  Ausländer von Drittstaaten außerhalb der EU. Grob gesagt gilt folgendes: hat die Ehe im Bundesgebiet 3 Jahre bestand, verliert der Ehegatte sein Aufenthaltsrecht nicht. Bei einer kürzeren Ehe kommt der Fortbestand des Aufenthaltsrechts infrage bei Vorliegen einer besonderen Härte. Eine besondere Härte in diesem Sinn liegt vor:

  • bei Kindeswohlgefährdung gemeinsamer Kinder
  • bei Gefährdung der medizinischen Versorgung des Ehegatten im Ausland
  • Diskriminierung des Ausländers im Ausland

Haben Sie Fragen zur Scheidung mit Ausländern?

Nehmen Sie Kontakt auf – wir freuen uns auf Sie! Ihr Scheidungsanwalt in Hannover!

Scheidungskosten - was kommt da wirklich auf Sie zu?

Wir sprechen die Kosten unserer Ianspruchnahme stets offen an, damit Sie wissen, wass Sie wirklich erwartet. Erfahren Sie nachstehenden, wie sich die Scheidungskosten berechen:

Die Rechtsgrundlage  findet sich in § 43 FamGKG. Die Vorschrift des § 43 FamGKG hat nachstehenden Wortlaut:

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Maßgeblich für die Gebühren ist also der Gegenstandswert.

Streitwert bei Scheidung - auf das tatsächliche Einkommen kommt es an

Der Gegenstandswert oder Streitwert einer Scheidung beträgt folglich mindestens 3.000,00 €, und höchstens 1000.000,00 €. Maßgeblich geprägt wird der Gegenstandswert von den Einkommensverhältnissen der Ehegatten. Die für den Gegenstandswert maßgeblichen Einkommensverhältnisse sind das dreifache Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten.

Abschläge bei dem Gegenstandswert kann es geben für gemeinsame Kinder, Zuschläge für den Versorgungsausgleich und Vermögen. Im Regelfall setzt sich der für die Scheidungskosten maßgebliche Gegenstandswert aus dem dreifachen Monatsnettoeinkommen plus 10 Prozent von dem sich so ergebenden Streitwert für jedes im Rahmen des Versorgungsausgleiches zusammen.

Scheidungskosten = Gerichtskosten + Rechtsanwaltsgebühren

Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus den Rechtsanwaltsgebühren – also den Kosten für Ihren Scheidungsanwalt – und den Gerichtskosten (Gebühren für die Stellung des Antrages bei Gericht; der Scheidungsantrag wird erst zugestellt, wenn der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt ist).

Berechnungsbeispiel zu den Scheidungskosten

Folgender Beispielfall verdeutlicht Ihnen die Berechnung des Gegenstandswertes als Grundlage der Scheidungskosten:

Der Ehegatte verdient 2.500 € netto monatlich, die Ehefrau verdient monatlich 500,00 € netto. Ein Versorgungsausgleich mit 2 auszugleichenden Anrechten ist durchzuführen.

Zusammen verdienen die Ehegatten in drei Monaten 9.000,00 €. Auf diesen Wert werden noch 1.800,00 € für den Versorgungsausgleich (900,00 € pro auszugleichendes Anrecht hinzu addiert, so dass sich ein Gegenstandswert von 10.800,00 € ergibt. Bei einem solchen Streitwert ergeben sich Anwaltsgebühren in Höhe von 1.820,70 € und Gerichtskosten in Höhe von 534,00 €. Es entstehen damit Kosten für das gesamte Scheidungsverfahren in Höhe von 2.354,70 € bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

Kosten sparen im Scheidungsverfahren - so geht es preiswerter

Preiswerter wird es, wenn nur ein Anwalt mit der Vertretung in Scheidungsverfahren beauftragt wird.

Zum Vergleich: Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Anwalt und einem Streitwert von 10.800,00 € entstehen Verfahrenskosten in Höhe von 2.354,70 €. Lassen sich bei diesem Streitwert beide Ehegatten anwaltlich vertreten lassen, erhöhen sich diese Kosten um 1.820,70 €. Es ergebe sich damit Gesamtkosten in Höhe von 4.175,40 €.

Wenn nur ein Ehegatte sich anwaltlich vertreten lässt, schuldet dieser als Auftraggeber die Rechtsanwaltsgebühren. Die Ehegatten können aber vereinbaren, dass diese Kosten anteilig getragen werden. Dann haben beide die Ehegatten die geringsten Scheidungskosten. Das ist die preiswerteste Möglichkeit.

Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung schnell erhalten

Gerne unterbreiten wir Ihnen schnell einen kostenlosen Kostenvoranschlag bezüglich der Kosten für die Durchführung Ihrer Scheidung. Folgende Daten sind für die Ermittlung Ihrer individuellen Verfahrensgebühren notwendig:

  • Ihr monatliches Nettoeinkommen
  • das monatliche Nettoeinkommen des Ehegatten
  • Anzahl der im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Versorgungen
  • Anzahl der Kinder

Nehmen Sie Kontakt auf – wir freuen uns auf Sie! Ihr Scheidungsanwalt in Hannover!

Praktischer Scheidungskostenrechner

Praktischer Scheidungskostenrechner

Hier finden Sie unseren praktischen Scheidungskostenrechner. Mit diesem können Sie sich einen Überblick verschaffen, was der Rechtsanwalt für Ihre Scheidung kostet und was an Gerichtskosten für das Verfahren anfällt.

Für die Ermittlung des Streitwertes tragen Sie bitte Ihr monatliches Nettoeinkommen und das monatliche Nettoeinkommen ihres Ehegatten ein. Der Streitwert für das Scheidungsverfahren ergibt sich aus dem quartalsweisen Nettoeinkommen der Ehegatten.

Unter Nettoeinkommen ist dabei das Einkommen abzüglich Steuern, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen zu verstehen.

Auch das Vermögen der Ehegatten erhöht grundsätzlich den Streitwert des Verfahrens. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die meisten Familiengerichte nicht nach dem Vermögen fragen. Wenn sich das Familiengericht in Ihrer Scheidungsangelegenheit nach dem Vermögen erkundigt, sind allerdings wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Vorhandenes Vermögen der Ehegatten fließt mit 5 % seines Wertes in die Berechnung des Streitwertes ein. Es gibt Freibeträge, die je nach Familiengericht variabel sind. In Hannover ist zuletzt ein Freibetrag von 60.000 € pro Ehegatte angenommen worden.

Unterhaltsberechtigte Kinder führen zu einer Absenkung des Streitwertes um 250 € pro Monat pro Kind. Voraussetzung ist tatsächlich, dass der Mindestunterhalt gedeckt wird.

Der Versorgungsausgleich erhöht den Streitwert um 1000 €, wenn er per Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung oder gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen wird. Wird der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt, dann erhöht sich der Streitwert für jedes auszugleichende Anrecht um 10 %.

Die Scheidungskosten setzt sich zusammen aus Anwaltsgebühren und Gerichtskosten. Die Gerichtskosten sind mit der Einreichung des Scheidungsantrages zu bezahlen. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten können Sie mit uns als Ihrem Scheidungsanwalt eine Zahlungsvereinbarung treffen.

Hier finden Sie unseren praktischen Scheidungskostenrechner. Mit diesem können Sie sich einen Überblick verschaffen, was der Rechtsanwalt für Ihre Scheidung kostet und was an Gerichtskosten für das Verfahren anfällt.

Für die Ermittlung des Streitwertes tragen Sie bitte Ihr monatliches Nettoeinkommen und das monatliche Nettoeinkommen ihres Ehegatten ein. Der Streitwert für das Scheidungsverfahren ergibt sich aus dem quartalsweisen Nettoeinkommen der Ehegatten.

Unter Nettoeinkommen ist dabei das Einkommen abzüglich Steuern, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen zu verstehen.

Auch das Vermögen der Ehegatten erhöht grundsätzlich den Streitwert des Verfahrens. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die meisten Familiengerichte nicht nach dem Vermögen fragen. Wenn sich das Familiengericht in Ihrer Scheidungsangelegenheit nach dem Vermögen erkundigt, sind allerdings wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Vorhandenes Vermögen der Ehegatten fließt mit 5 % seines Wertes in die Berechnung des Streitwertes ein. Es gibt Freibeträge, die je nach Familiengericht variabel sind. In Hannover ist zuletzt ein Freibetrag von 60.000 € pro Ehegatte angenommen worden.

Unterhaltsberechtigte Kinder führen zu einer Absenkung des Streitwertes um 250 € pro Monat pro Kind. Voraussetzung ist tatsächlich, dass der Mindestunterhalt gedeckt wird.

Der Versorgungsausgleich erhöht den Streitwert um 1000 €, wenn er per Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung oder gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen wird. Wird der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt, dann erhöht sich der Streitwert für jedes auszugleichende Anrecht um 10 %.

Die Scheidungskosten setzt sich zusammen aus Anwaltsgebühren und Gerichtskosten. Die Gerichtskosten sind mit der Einreichung des Scheidungsantrages zu bezahlen. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten können Sie mit uns als Ihrem Scheidungsanwalt eine Zahlungsvereinbarung treffen.

Verfahrenskostenhilfe (VKH) für Ihre Scheidung - Rechtsanwalt kostenlos

Häufiges Hindernis für die Antragstellung sind bei Scheidungswilligen die fehlenden finanziellen Mittel, um die Kosten aufzubringen. Im Prinzip gilt folgendes: Wenn Sie das Verfahren nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bezahlen können, dann besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe  zu beantragen. Nachstehend erfahren Sie, welche Freibeträge bei Verfahrenskostenhilfe (VKH), und welche Unterlagen Sie für die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) vorzulegen sind.

Nach den Prozesskostenhilfebekanntmachungen für das Jahr 2020 können Antragsteller Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, wenn sie für Ihren Lebensunterhalt nicht mehr als:

  • 500,00 € für sich und 500,00 € für ihren Ehegatten oder Lebenspartner haben
  • 228,00 € Bonus bei Erwerbstätigkeit
  • 400,00 € bei Unterhaltszahlung in Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflicht für Erwachsene
  • 381,00 € bei Unterhaltszahlung in Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflicht für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • 358,00 € bei Unterhaltszahlung in Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflicht für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 339 Euro,
  • 289,00 € bei Unterhaltszahlung in Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275 Euro.

Daneben können Verfahrenskostenhilfeantragssteller von ihren Einkommen beispielsweise absetzen:

  • Kosten für die Mietwohnung
  • Behinderungsbedingte Mehrbedarfe
  • Schulden nach den Umständen des Einzelfalles

Die Verfahrenskostenhilfe führt dazu, dass die Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragende Partei keine Gerichtskosten und keine Rechtsanwaltsgebühren für die Scheidung zahlen muss. Das heißt nicht, dass keine Rechtsanwaltsgebühren entstehen. Diese entstehen wie in jedem anderem Verfahren auch, werden aber aus der Staatskasse getragen. Gerne helfe ich Ihnen als Anwalt, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die Scheidung ist dann für Sie kostenlos.

Aber Achtung: Die Gerichte können bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens prüfen, ob eine Verbesserung in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist. Es kommt dann eine Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Betracht, oder die Umwandlung in Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung.

Liegt Ihr Einkommen über den sich aus den Prozesskostenhilfe-Bekanntmachungen ergebenden Beträgen, kann Ihnen dennoch Verfahrenskostenhilfe ratenweise gewährt werden. Raten sind für höchstens 48 Monate bis max. zur Höhe der tatsächlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten zu zahlen.

Welche Unterlagen werden für Verfahrenskostenhilfe benötigt?

Wer Verfahrenskostenhilfe haben möchte, muss seine finanziellen Verhältnisse vollständige und lückenlos offenlegen. Wenn Sie möchten, dass wir Verfahrenskostenhilfe für Ihre Scheidung beantrage, dann werden hierfür regelmäßig folgende Dokumente benötigt.

  • Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
  • Kontoauszüge lückenlos für drei Monate
  • Mietvertrag bzw. Mietbescheinigung
  • Aktuelle Turnusabrechnung Ihres Energieversorgers
  • letzte 3 Gehaltsabrechnungen
  • ansonsten Sozialleistungsbescheid ( ALG, ALG 2, Sozialhilfe, Rente)
  • Nachweise über vorhandene Verbindlichkeiten (Kreditverträge, Unterhaltstitel)

Diese Unterlagen sollten Sie in Ihrem Besprechungstermin vorlegen. Auf Grundlage unvollständiger Unterlagen kann Ihnen Verfahrenskostenhilfe  nicht gewährt werden. Zudem wird der Scheidungsantrag erst nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zugestellt.

Nehmen Sie Kontakt auf – wir freuen uns auf Sie! Ihr Scheidungsanwalt in Hannover!

4.9/5 - (113 votes)
Gerne helfen wir auch Ihnen weiter

Melden Sie sich und wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung.

Call Now ButtonANRUFEN