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Ehegattenerbrecht - Höhe, Erbquote und Auswirkung von Trennung und Scheidung - FAQ vom Rechtsanwalt in Hannover

Das Ehegattenerbrecht, seine Höhe und die Entwicklung des Ehegatten Erbrechts bei Trennung und Scheidung spielt in der Praxis gerade wegen des Bestehens vieler Patchworkfamilien eine erhebliche Rolle und bietet auch erhebliches Konfliktpotenzial. Der Beitrag gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Ehegattenerbrecht aus Sicht von uns als Rechtsanwalt für Familienrecht.

1.Welche Höhe hat das Ehegattenerbrecht?

Das Ehegattenerbrecht und seine konkrete Höhe hängen von zwei Umständen ab: zum ist entscheidend, ob der überlebende Ehegatte neben Verwandten des Erblassers der 1. Ordnung, also dessen Abkömmling erbt oder ob der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung erbt. Verwandte der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

 

Der zweite entscheidende Umstand beim Ehegattenerbrecht ist die Art des Güterstandes, in dem die Ehegatten leben. Wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht, dann wird ein entsprechender Zugewinn erbrechtliche pauschal berücksichtigt. Für diesen Fall bestimmt § 1931 Abs. 1 BGB, dass sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht.

2.Welchen Einfluss hat die Trennung auf das Ehegattenerbrecht?

Das Ehegattenerbrecht besteht unverändert fort, wenn sich die Ehegatten zu einer Trennung entscheiden. Die Trennung der Ehegatten allein hat keinerlei Einfluss auf das Ehegattenerbrecht. Auch gemeinsame erbrechtliche Verfügungen der Ehegatten – sei es durch gemeinschaftliches Testament oder auch durch Erbvertrag – bleiben bestehen. Wenn ein Ehegatte hier in Hinblick auf eine sowieso anstehende Scheidung Veränderung möchte, muss er ein Testament errichten oder mit dem anderen Ehegatten eine notarielle Vereinbarung abschließen, die das Ehegattenerbrecht bei Trennung reduziert oder ausschließt.

3. Was ist mit dem Ehegattenerbrecht, wenn der Scheidungsantrag gestellt ist?

Das Ehegattenerbrecht ist grundsätzlich an den Bestand der Ehe gekoppelt. In Paragraf 1933 BGB ist jedoch geregelt, dass das Ehegattenerbrecht und auch das Recht auf den Voraus ausgeschlossen ist, sind zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Ein entfallen des Ehegatten Erbrechts nach der zitierten Vorschrift setzt damit voraus, dass ein Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt ist. Es muss also Rechtshängigkeit eingetreten sein. Daneben muss der Erblasser – also der versterbende Ehegatte – die Scheidung beantragt haben oder ihr zugestimmt haben. Zustimmungserklärungen, die außergerichtlich abgegeben worden sind oder die im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeverfahrens abgewogen gegeben worden sind, reichen nicht aus. Daneben müssen die Voraussetzungen für die Scheidung nach den §§ 1565 BGB ff. vorgelegen haben. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine streitige Scheidung festgestellt werden müssen, wenn die Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung nicht vorlagen.

4. Besteht noch einen Ehegattenerbrecht nach der Scheidung?

Das Ehegattenerbrecht erlischt endgültig, wenn die Scheidung der Ehegatten durch rechtskräftigen Beschluss aufgelöst worden ist. Darüber hinaus erlischt auch das Pflichtteilsrecht des Ehegatten mit Rechtskraft der Scheidung sowie das Recht des Ehegatten auf den voraus. Ehegatten sollten aber nach der Scheidung daran denken, dass die Möglichkeit besteht, dass der geschiedene Ehegatte durch die Beerbung von gemeinsamen Kindern doch am Vermögen des Erblassers teilhaben kann. Wer das nicht möchte, der sollte einen geschiedenen Testament errichten, in welchem eine vor-und Nacherbfolge angeordnet ist.

5. Welche wichtige Rechtsprechung zum Ehegattenerbrecht gibt es?

Hinsichtlich des Ehegattenerbrechts gibt es Rechtsprechung durch Oberlandesgerichte, von denen nachstehend drei wichtige Entscheidung dargestellt sind:

Das OLG Naumburg hatte unter dem Aktenzeichen 2WX55/14 einen Fall zu beurteilen, in dem die Ehefrau Scheidungsantrag stellte, der Ehemann zustimmte und die Ehefrau den Scheidungsantrag dann nach Tod des Ehemanns zurückgenommen.

Dazu hat das OLG Naumburg mit Beschluss vom 3. März 2015 ausgeführt, dass das einmal erloschene Erbrecht nicht wieder aufleben kann Hierfür spreche der eindeutige Wortlaut des § 1933 BGB, der auf den Todeszeitpunkt des Erblassers abstellt.

 

Das OLG Oldenburg hatte folgenden Fall zu dem Aktenzeichen 3 W 71/18 zu beurteilen: Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) errichtet, in welchem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Das Ehepaar trennte sich. Die Ehefrau reichte die Scheidung ein. Der Ehemann stimmte zu. In der Folgezeit näherten sich die Ehegatten wieder an und verständigten sich auf eine Mediation. Während des Scheidungsverfahrens hatte der Ehemann ein neues Testament geschaffen. In diesem war die Tochter des Ehemanns als Alleinerben vorgesehen. Die Ehefrau beantragte nun Erteilung eines Erbscheins für sich als Alleinerbin.

Nach § 2077 Abs. 1 BGB ist ein Testament, mit welchen der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Das gleiche gilt, wenn die Scheidungsvoraussetzungen im Todeszeitpunkt vorlagen und der Erblasser Scheidungsantrag gestellt hat. Die im Rahmen des Scheidungsverfahrens getroffene Verständigung auf eine Mediation führt nach Ansicht des OLG Oldenburg ist nicht geeignet, die Zustimmung des Ehemannes zu der Scheidung zu beseitigen. Der Sachverhalt wäre anders zu beurteilen, wenn eine ausdrückliche Erklärung der Ehegatten zur Fortsetzung der Ehe vorhanden wäre oder die Zustimmung ausdrücklich widerrufen worden wäre.

Immer wieder wird um die Frage gestritten, inwieweit ein Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens einer Rücknahme des Scheidungsantrages gleichzustellen ist. Hierzu ist grundsätzlich auszuführen, dass ein Antrag auf Ruhen des Scheidungsverfahrens ebenso wenig reicht wie die bloße Möglichkeit der Versöhnung. Das OLG Saarbrücken hat einer Ehefrau mit Beschluss vom 24.08.2010 (Az.:  5 W 185/10) das Ehegattenerbrecht zu. In dem Fall war der Scheidungsantrag im Jahr 1988 gestellt. Der Erblasser ist bei laufendem Scheidungsverfahren im Jahr 2009 verstorben. Das außergewöhnlich lange Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens sei als Rücknahme des Scheidungsantrages zu werten.

5. Welche wichtige Rechtsprechung zum Ehegattenerbrecht gibt es?

Wegen des Erbrechts des Ehegatten sind durch die Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung Maßnahmen zu treffen, um das Ehegattenerbrecht zu verhindern, bzw. auf den Pflichtteil zu reduzieren. Dies kann durch den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments, die neu Errichtung eines eigenen Testaments sowie durch den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung bzw. eines Erbvertrages geschehen, überdies muss derjenige, der das Ehegattenerbrecht nicht will, einen eigenen Scheidungsantrag stellen. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht beraten und vertreten wir Sie gern bei Fragen zum Ehegattenerbrecht.

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